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#deinrecht: Corona-Entschädigungen für Eltern

Willkommen zur #deinrecht Kolumne mit Sandra Runge! Ihr kennt sie vom Smart Mama Blog, ihrem Buch Don’t Worry, Be Mami, dem Coworking Toddler oder auch von der #proparents Initiative …und ihr findet Sandra auch auf Instagram.
Wenn ihr Fragen habt, kommentiert gerne unter diesen Artikel, mailt uns oder schickt uns eine DM auf Instagram. Jetzt geht’s aber los mit dem Januar-Thema, das euch alle sicherlich interessiert: Corona-Entschädigungen für Eltern!

Ich habe den Überblick verloren. Was für Ansprüche haben wir als Eltern bei den Corona-Entschädigungen?

Kein Wunder, dass Eltern gerade den Überblick verlieren, was die Corona-Entschädigungen angeht. Während wir zähneknirschend mit gelangweiltem Kind im Home Office sitzen, agiert die Politik nicht wirklich so, als ob sie einen Plan hätte. Dazu kommen Versprechungen, die einfach nicht gehalten wurden, wie zum Beispiel ein angeblicher Sonderurlaub. Letzte Woche war dann etwas von erweiterten Kind-Krank Regelungen zu lesen, aber da gibt es ja auch noch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz…Hilfe!

Um das Ganze mal etwas zu sortieren: Es gibt für Corona-Eltern aktuell zwei spezifische Entschädigungstatbestände. Einmal nach dem Infektionsschutzgesetz und neuerdings auch erweitere Regelungen zum Kinderkrankengeld, die brandaktuell heute/gestern (18.1.) beschlossen wurden. 

Eltern-Entschädigung auf Basis von Kind-Krank-Tagen

Die Kind-Krank-Tage kennen einige von euch sicherlich schon. Das Procedere ist relativ easy: Wenn das Kind krank ist, geht man zum Kinderarzt/Kinderärztin, lässt sich ein Attest ausstellen, mit dem man dann bei der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von ca. 90 – 100% des Nettogehaltes beantragen kann. In Coronazeiten konnte man die Kind-Krank Tage aber nur dann einsetzen, wenn das Kind auch wirklich krank war – nicht aber dann, wenn es aufgrund einer geschlossenen Kita, oder Schule zu Hause blieben muss. 

Dieser Anspruch klappt nun auch bei gesundem Kind und hat folgende Voraussetzungen:

1. Gesetzlich versicherte Eltern können dieses Jahr 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen, für Alleinerziehende sind es 40 Tage. Der Anspruch besteht bis zum 12. Lebensjahr, bzw. wenn das Kind behindert ist.

2. Die Regelung greift rückwirkend zum 5.1.2021 nicht nur dann, wenn das Kind richtig krank ist, sondern AUCH, wenn das Kind aufgrund geschlossener oder Kitas oder Schulen, Aussetzung der Präsenzpflicht in Schulen, oder eingeschränktem Betreuungsangebot der Kita zu Hause betreut wird.

3. Das Kind kann nicht von einer anderen Person im Haushalt betreut werden.


4. Zum Nachweis für die Krankenkasse benötigt ihr entweder ein Attest vom Arzt, oder eine Bescheinigung der Kita oder Schule bzgl. Schließung/Einschränkung der Betreuung.

Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes und 100 % sofern ihr in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen erhalten habt. ABER: Das Kinderkrankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, diese liegt 2021 bei 112,88 EUR. Und davon gehen übrigens noch die Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab.

An sich ist das eine gute Idee, allerdings sind alle privatversicherten Eltern bzw. Kinder raus – und damit viele selbständig tätige Eltern. Das Kinderkrankengeld wird nämlich nur dann gezahlt, wenn du gesetzliche versichert bist. Fakt ist auch, dass Kinderkrankengeld eben nicht automatisch 100% Gehaltsersatz bedeutet. Und nicht zuletzt bleibt die Frage: Was ist, wenn der Lockdown noch bis zum Sommer geht? Und was ist, wenn ich alle Tage aufbrauche und das Kind danach 6 Wochen mit Pfeiffischem Drüsenfieber im Bett liegt?

Tipp: Schau unbedingt mal in deinen Arbeitsvertrag. Wenn darin § 616 S.1 BGB nicht abbedungen ist, hast du unabhängig vom Kinderkrankengeld Anspruch auf 5 Tage Lohnfortzahlung und zwar zu 100 % wenn dein Kind krank ist.  Hintergrund ist, dass ein Arbeitnehmer*in, der/die für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird“, den Vergütungsanspruch behält. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch bei einer Betreuung aufgrund geschlossener Kitas (leider gibt es dazu noch keine Urteile). 

Special Tipp für Selbstständige: Falls du freiwillig gesetzlich versichert bist, solltest du deinen Tarif checken. Wenn du mit Anspruch auf Krankengeld versichert bist, hast du auch Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Eltern-Entschädigung nach § 56 Abs. 1a) Infektionsschutzgesetz

Wenn der Kinderkrankengeld-Tatbestand nicht greift – zum Beispiel, weil du privatversichert bist, oder schon alle Kind-krank-Tage aufgebrauchst hast, kommt die allgemeine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Auch Selbständige haben darauf einen Anspruch! Eine Entschädigung kommt immer dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die Betreuungseinrichtung (Kita, Schule) ist pandemiebedingt geschlossen, oder das Kind darf die Einrichtung aufgrund einer Quarantäne nicht besuchen. 

2. Anspruchsberechtig sind angestellte und selbständige Eltern, die Kinder unter 12 Jahren, oder ältere behinderte Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. 

3. Die Entschädigung wird längstens für 10 Wochen gezahlt und beträgt 67% des Nettoeinkommens, gedeckelt auf monatlich 2.016,00 EUR. Alleinerziehende erhalten die Entschädigung bis zu 20 Wochen. 

4. Die Entschädigung wird dann nicht gezahlt, wenn sich die Eltern in Kurzarbeit sind, bzw. gemäß § 616  S.1 BGB Anspruch gegen über dem Arbeitgeber haben (s.o.). 

Die Auszahlung der Eltern-Entschädigung übernimmt bei angestellten Eltern der Arbeitgeber*in, dieser kann sich das Geld dann bei der zuständigen Behörde erstatten lassen.  Selbständige Eltern stellen den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde. Der Antrag kann rückwirkend für 3 Monate gestellt werden.

Der Haken an der ganzen Sache ist: Die Entschädigung gilt nicht, wenn die Kita weiterhin geöffnet ist und die Eltern theoretisch einen Anspruch auf Notbetreuung haben (aber sich entscheiden das Kind pandemiebedingt nicht in die Betreuung zu geben, so wie es in einigen Bundesländern gefordert wurde). Und: Die Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind Bürokratiemonster, die nach ersten Erfahrungsberichten lange dauern und bei vielen Arbeitgeber*innen sehr unbeliebt sind. Schwierig ist auch, dass die Eltern theoretisch beweisen müssen, dass eine Betreuung im Home Office nicht zumutbar ist. Davon wird auszugehen sein, wenn die Kinder im Kita- oder Grundschulalter sind, bzw. mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden müssen. 

Tipp: Wenn du merkst, dass dein Arbeitgeber*in Bedenken hat, solltest du auf jeden Fall ein Gespräch suchen und auch wenn es nervt – gebündelte Informationen dazu zukommen lassen. Eine eingermassen gute Zusammenfassung findest du hier

Zusammengefasst gilt in dem ganzen Entschädigungs-Wirrwarr also Folgendes : 

Die Kinderkrankengeld-Lösung ist vor allem für angestellte Eltern interessant, die Infektionsschutzgesetz-Lösung eher für selbständige Eltern, bzw. dann, wenn die Kind-Krank-Tage aufgebraucht sind und kein Anspruch auf Notbetreuung besteht. Aber Achtung: Diese Empfehlung kann sich aber schnell wieder ändern, wenn der Lockdown noch länger dauern sollte, denn dann stehen diese Regelungen wieder schnell auf dem Prüfstand. 

Ein Kommentar zu “#deinrecht: Corona-Entschädigungen für Eltern

  1. Wir haben als Selbständige mit 2 Kindern (12 und 4, Kitakind mit I-Status) bereits während des 1. Lockdowns die Entschädigung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beantragt und bisher weder Absage noch Bewilligung bekommen. Laut verschiedener Medien wurden in Berlin von 250 Anträgen gerade mal 4 bewilligt…

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